935.52
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CH-BE
Art. 12 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Aufsicht
Kleinspiele - Aufsicht und Kontrolle
Art. 12 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Aufsicht
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Durchführung der bewilligten Kleinspiele.
2. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle im Bereich der Kleinspiele aus. Sie melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion Feststellungen und Widerhandlungen.
3. Die Behörden gemäss Absatz 1 und 2 können den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Kleinspielen Vorgaben machen und Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGS sowie gemäss Artikel 13 ergreifen.