Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.52 KGSGLCJARLCGA CH-BE

Art. 12 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Aufsicht

Kleinspiele - Aufsicht und Kontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Aufsicht

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Durchführung der bewilligten Kleinspiele.

2. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle im Bereich der Kleinspiele aus. Sie melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion Feststellungen und Widerhandlungen.

3. Die Behörden gemäss Absatz 1 und 2 können den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Kleinspielen Vorgaben machen und Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGS sowie gemäss Artikel 13 ergreifen.

← Art. 11 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Gegenstand Art. 13 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →