935.52
KGSGLCJARLCGA
CH-BE
Art. 1 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben
a die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen,
b die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen,
c die Abgaben auf Geldspielen,
d die Mittelverwendung von Erträgen aus Geldspielen.
2. Es gilt nicht für die Bereiche und Tätigkeiten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 3 BGS.