Art. 9 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Veranstaltungen
Art. 9 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Veranstaltungen
1. Der Kanton kann Veranstaltungen unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag entweder zur Wertschöpfung oder zur Profilierung des Standorts leisten.
2. Die fallweise Unterstützung von Veranstaltungen ist möglich für
a. ihren Aufbau, wenn sie wiederkehrend im Kanton oder in einer Destination stattfinden,
b. die Sicherung ihrer Weiterführung bei besonderen, unvorhersehbaren Ereignissen,
c. die Bewerbung um ihre Durchführung, wenn sie an wechselnden Orten stattfinden.
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Eine regelmässige Unterstützung ist möglich, wenn es sich um bedeutende Veranstaltungen handelt, die sowohl einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung leisten als auch eine grosse internationale Werbewirkung erzielen.
3. Keine Unterstützung wird gewährt an
a. Veranstaltungen von bloss regionaler oder lokaler Bedeutung,
b. Veranstaltungen im ordentlichen Aufgabenbereich der Destinationen,
c. Preisgelder und Auftrittsentschädigungen.