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Art. 8 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Marktbearbeitung

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln
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Art. 8 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Marktbearbeitung

1. Der Kanton unterstützt die Marktbearbeitung mit jährlichen Beiträgen

a) an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a,

b) an die Destination in Gebieten, in denen der Aufenthaltstourismus keinen ausreichenden Ertrag aus der Beherbergungsabgabe für die Marktbearbeitung ergibt und die Marktbearbeitung der Nutzung regionaler Potenziale dient.

2. Der Regierungsrat legt die Beiträge in mehrjährigen Rahmenkrediten fest.

3. Er beschliesst die gemäss Absatz 2 anfallenden Ausgaben abschliessend.

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