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Art. 6 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Projekte

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe
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Art. 6 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Projekte

1. Der Kanton kann aus seinem Anteil am Ertrag der Beherbergungsabgabe touristische Projekte unterstützen, wie

a) die Entwicklung und Einführung neuartiger Produkte,

b) die destinationsübergreifende Angebotsförderung,

c) die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der touristischen Organisationen und Leistungsträger,

d) Massnahmen zur Qualifizierung oder zur Sicherung der Qualität im Tourismus,

e) Massnahmen zur Entwicklung des naturnahen Tourismus.

2. Nicht gefördert werden Projekte im ordentlichen Aufgabenbereich der Destinationen.

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