935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 5 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Marktbearbeitung durch die Destinationen
Finanzhilfen - Finanzhilfen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe
Art. 5 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Marktbearbeitung durch die Destinationen
1. Der Kanton unterstützt die Marktbearbeitung durch die Destinationen, indem er ihnen einen Anteil von mindestens 75 Prozent des Ertrags der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet zuweist.
1a Der Regierungsrat
a) bestimmt die unterstützungsberechtigen Destinationen durch Verordnung,
b) legt ihren Anteil am Ertrag der Beherbergungsabgabe periodisch fest,
c) beschliesst die anfallenden Ausgaben abschliessend.
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