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Art. 4b Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Veranstaltungen

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Art. 4b Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Veranstaltungen

1. Der Kanton kann

a) nach geeigneten Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung suchen oder Dritte mit der Suche beauftragen,

b) die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bewerbungsverfahren unterstützen oder mit ihnen zusammen als Bewerber auftreten,

c) sich an der Durchführung der Veranstaltung beteiligen.

2. Die Erfüllung anderer kantonaler Aufgaben bei Veranstaltungen richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

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