Art. 4a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Gesellschaft zur Marktbearbeitung
Art. 4a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Gesellschaft zur Marktbearbeitung
1. Der Kanton gründet zusammen mit den Destinationen gemäss Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe a eine Aktiengesellschaft nach Artikel 620 des Obligationenrechts, in der er kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von maximal 49 Prozent verfügt.
2. Die Gesellschaft bezweckt in erster Linie die allgemeine, destinationsübergreifende Marktbearbeitung. Sie kann weitere Aufgaben zur Promotion des Wirtschafts- und Tourismusstandorts übernehmen.
3. Sie bezieht Leistungen bei gesamtschweizerisch tätigen Tourismusorganisationen.
4. Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 entscheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.
5. Die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 762 des Obligationenrechts.