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Art. 4a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Gesellschaft zur Marktbearbeitung

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Art. 4a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Gesellschaft zur Marktbearbeitung

1. Der Kanton gründet zusammen mit den Destinationen gemäss Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe a eine Aktiengesellschaft nach Artikel 620 des Obligationenrechts, in der er kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von maximal 49 Prozent verfügt.

2. Die Gesellschaft bezweckt in erster Linie die allgemeine, destinationsübergreifende Marktbearbeitung. Sie kann weitere Aufgaben zur Promotion des Wirtschafts- und Tourismusstandorts übernehmen.

3. Sie bezieht Leistungen bei gesamtschweizerisch tätigen Tourismusorganisationen.

4. Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 entscheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.

5. Die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 762 des Obligationenrechts.

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