935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 4 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Beherbergungsabgabe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Beherbergungsabgabe
1. Die Beherbergungsabgabe ist eine kantonale Abgabe, deren Ertrag zur Unterstützung der Marktbearbeitung im Tourismus verwendet wird.