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Art. 4 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Beherbergungsabgabe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Beherbergungsabgabe

1. Die Beherbergungsabgabe ist eine kantonale Abgabe, deren Ertrag zur Unterstützung der Marktbearbeitung im Tourismus verwendet wird.

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