935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 31 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Hotelfonds
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Hotelfonds
1. Aus dem Hotelfonds können bis zum 31. Dezember 2010 nach den Vorschriften dieses Gesetzes Grundlagenarbeiten, Weiterbildungs- und Informationsmassnahmen zu Gunsten der Hotellerie finanziert werden.
2. Der Hotelfonds wird nach vollständigem Abschluss aller Geschäfte durch die Volkswirtschaftsdirektion aufgelöst; ein allfälliger Überschuss fliesst in den Tourismusfonds.