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Art. 30 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Verfahren und Rechtsschutz

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 30 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Verfahren und Rechtsschutz

1. Verfügungen der zuständigen Stelle unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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