Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211 TEGLDTLST CH-BE

Art. 3 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Destinationen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Destinationen

1. Destinationen sind auf effiziente Marktbearbeitung im Tourismus ausgerichtete Zusammenschlüsse mehrerer Orte.

← Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) Wirkungsziele Art. 4 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →