935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 27 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Tourismusfonds
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 27 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Tourismusfonds
1. Der Tourismusfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt.
2. Er wird durch den Anteil des Kantons an den Abgaben und durch die Zinsen geäufnet.
3. Der Anteil der Destinationen gemäss Artikel 5 ist so festzulegen, dass die verfügbaren Mittel nach Abzug der zugesicherten Beiträge drei Millionen Franken nicht übersteigen.