935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 26 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Pflichtverletzung
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 26 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Pflichtverletzung
1. Verletzen Beherbergerinnen und Beherberger vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten, unterliegen sie einer Strafabgabe.
2. Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere die Auskunftsverweigerung, die Lieferung falscher Angaben oder das Nichtbezahlen der Abgabe trotz schriftlicher Mahnung.
3. Die Strafabgabe beträgt höchstens das Dreifache der ordentlichen Beherbergungsabgabe und ist zusätzlich zu dieser zu bezahlen.
4. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen legen diese nach pflichtgemässem Ermessen fest und bestimmen die Strafabgabe.