935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 25 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Datenbekanntgabe
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 25 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Datenbekanntgabe
1. Die mit dem Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung betrauten Stellen geben der zuständigen Stelle die Beherbergungsbetriebe mit Übernachtungsmöglichkeit bekannt.
2. Sie können zu diesem Zweck die erforderlichen Daten über gemeinsame Informationssysteme zugänglich machen.