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Art. 25 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Datenbekanntgabe

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
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Art. 25 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Datenbekanntgabe

1. Die mit dem Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung betrauten Stellen geben der zuständigen Stelle die Beherbergungsbetriebe mit Übernachtungsmöglichkeit bekannt.

2. Sie können zu diesem Zweck die erforderlichen Daten über gemeinsame Informationssysteme zugänglich machen.

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