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Art. 23b Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Weiterleitung

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
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Art. 23b Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Weiterleitung

1. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen leiten regelmässig den Anteil des Kantons an den Tourismusfonds (Art. 27 f.) weiter.

2. Sie leiten zudem regelmässig der Destination den ihr zustehenden Anteil weiter.

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