935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 23b Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Weiterleitung
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 23b Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Weiterleitung
1. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen leiten regelmässig den Anteil des Kantons an den Tourismusfonds (Art. 27 f.) weiter.
2. Sie leiten zudem regelmässig der Destination den ihr zustehenden Anteil weiter.