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Art. 23a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Bezugsentschädigung

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
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Art. 23a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Bezugsentschädigung

1. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen erhalten eine Entschädigung von fünf Prozent der bezogenen Abgaben.

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