935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 23a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Bezugsentschädigung
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 23a Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Bezugsentschädigung
1. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen erhalten eine Entschädigung von fünf Prozent der bezogenen Abgaben.