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Art. 23 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Bezug

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
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Art. 23 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Bezug

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen.

Die Abgabepflichtigen liefern die für den Bezug erforderlichen Angaben.

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