935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 22 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Höhe der Beherbergungsabgabe
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 22 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Höhe der Beherbergungsabgabe
1. Die Beherbergungsabgabe beträgt je Übernachtung 50 Rappen bis 1.50 Franken.
1a Sie beträgt jährlich mindestens 50 bis 150 Franken.
1b Der Mindestbetrag gemäss Absatz 1a entfällt beim Bezug durch Branchenorganisationen des Jugend- und Sozialtourismus.
2. Der Regierungsrat legt die Beträge gemäss den Absätzen 1 und 1a fest. Er hört vorgängig die Destinationen und die Branchenorganisationen der Abgabepflichtigen an.