935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 21 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Ausnahmen
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 21 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Ausnahmen
1. Nicht unter die Abgabepflicht fallen Übernachtungen
a) von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren,
b) von Personen, die als Wochen- oder Kurzaufenthalterinnen angemeldet sind,
c) von Militär und Zivilschutz bei Einquartierungen,
d) von Personen, die sich in lokalen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten,
e) von Eigentümerinnen und Eigentümern, Dauermieterinnen und -mietern sowie deren Familienangehörigen im gleichen Haushalt,
f) von Gästen, die im Haushalt der Gastgeberin oder des Gastgebers übernachten,
g) in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen,
h) in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern in Gemeinden ohne Kurtaxe.