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Art. 21 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Ausnahmen

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
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Art. 21 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Ausnahmen

1. Nicht unter die Abgabepflicht fallen Übernachtungen

a) von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren,

b) von Personen, die als Wochen- oder Kurzaufenthalterinnen angemeldet sind,

c) von Militär und Zivilschutz bei Einquartierungen,

d) von Personen, die sich in lokalen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten,

e) von Eigentümerinnen und Eigentümern, Dauermieterinnen und -mietern sowie deren Familienangehörigen im gleichen Haushalt,

f) von Gästen, die im Haushalt der Gastgeberin oder des Gastgebers übernachten,

g) in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen,

h) in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern in Gemeinden ohne Kurtaxe.

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