935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 20 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Abgabepflicht
Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
Art. 20 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Abgabepflicht
1. Die Beherbergungsabgabe wird für das Beherbergen von Gästen erhoben.
2. Als Beherbergen gilt das entgeltliche Überlassen von Übernachtungsmöglichkeiten für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten, insbesondere
a in Gastgewerbebetrieben,
b in Jugendherbergen, Gruppenunterkünften sowie Ferien- und Erholungsheimen,
c auf Campingplätzen,
d in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern.
3. Abgabepflichtig sind die Beherbergerinnen und Beherberger.