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Art. 20 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Abgabepflicht

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds
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Art. 20 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Abgabepflicht

1. Die Beherbergungsabgabe wird für das Beherbergen von Gästen erhoben.

2. Als Beherbergen gilt das entgeltliche Überlassen von Übernachtungsmöglichkeiten für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten, insbesondere

a in Gastgewerbebetrieben,

b in Jugendherbergen, Gruppenunterkünften sowie Ferien- und Erholungsheimen,

c auf Campingplätzen,

d in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern.

3. Abgabepflichtig sind die Beherbergerinnen und Beherberger.

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