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Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Instrumente und Finanzhilfen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Instrumente und Finanzhilfen

1. Der Kanton

a schafft bessere Rahmenbedingungen für den bernischen Tourismus,

b fördert die Zusammenarbeit im Tourismus über politische und institutionelle Grenzen hinweg,

c erleichtert die Verwirklichung innovativer Projekte,

d *** wirkt bei der allgemeinen Marktbearbeitung mit,

e *** kann sich um Veranstaltungen bewerben und an deren Durchführung mitwirken,

f beschafft konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien.[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1081523_2_2_c)

2. Er kann Finanzhilfen gewähren für

a die Marktbearbeitung,

b die Förderung der Zusammenarbeit,

c Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung,

d die Durchführung von Veranstaltungen,

e die Beschaffung konzeptioneller Grundlagen.

3. Zusätzlich möglich sind Grossratsbeschlüsse für befristete Programme und besondere Vorhaben gestützt auf die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

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