Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Instrumente und Finanzhilfen
Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Instrumente und Finanzhilfen
1. Der Kanton
a schafft bessere Rahmenbedingungen für den bernischen Tourismus,
b fördert die Zusammenarbeit im Tourismus über politische und institutionelle Grenzen hinweg,
c erleichtert die Verwirklichung innovativer Projekte,
d *** wirkt bei der allgemeinen Marktbearbeitung mit,
e *** kann sich um Veranstaltungen bewerben und an deren Durchführung mitwirken,
f beschafft konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien.[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1081523_2_2_c)
2. Er kann Finanzhilfen gewähren für
a die Marktbearbeitung,
b die Förderung der Zusammenarbeit,
c Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung,
d die Durchführung von Veranstaltungen,
e die Beschaffung konzeptioneller Grundlagen.
3. Zusätzlich möglich sind Grossratsbeschlüsse für befristete Programme und besondere Vorhaben gestützt auf die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.