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Art. 19 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Zwecksicherung

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 19 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Zwecksicherung

1. Für die Zwecksicherung gilt die Gesetzgebung über Staatsbeiträge.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Anteil einer Destination am Ertrag der Beherbergungsabgabe vorübergehend verringern, wenn diese ihren Beitrag an die Gesellschaft gemäss Artikel 4a nicht vollständig geleistet hat oder den ihr zur Verfügung stehenden Anteil nicht vollständig für die Marktbearbeitung einsetzt.

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