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Art. 18 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Gesuche nach Ausführungsbeginn

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 18 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Gesuche nach Ausführungsbeginn

1. Hat die Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen, können Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn

a die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Ausführung vorgängig zugestimmt hat oder

b nicht vorhersehbare Umstände nachträglich eine kantonale Unterstützung erfordern.

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