935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 18 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Gesuche nach Ausführungsbeginn
Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
Art. 18 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Gesuche nach Ausführungsbeginn
1. Hat die Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen, können Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn
a die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Ausführung vorgängig zugestimmt hat oder
b nicht vorhersehbare Umstände nachträglich eine kantonale Unterstützung erfordern.