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Art. 17 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Leistungsziele

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 17 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Leistungsziele

1. Bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzhilfen legt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion periodisch die Leistungsziele fest.

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