935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 16 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Bedingungen und Auflagen
Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
Art. 16 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Bedingungen und Auflagen
1. Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.
2. Bedingungen und Auflagen können befristet werden.
3. Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden
a) Gewinnausschüttungsverbot oder Auflage, wonach der Kanton im Verhältnis seiner Leistungen zur Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel zu beteiligen ist, wenn Gewinne ausgeschüttet oder Eigenbezüge erhöht werden,
b) Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen,
c) Führen einer kaufmännischen Buchhaltung.