935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 15 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Bemessung
Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
Art. 15 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Bemessung
1. Finanzhilfen bemessen sich im Einzelfall auf Grund folgender Merkmale des Vorhabens
a) touristische Bedeutung und Eignung,
b) Beitrag zur Zielerreichung von Konzepten und Leitbildern,
c) Innovationsgehalt,
d) schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen,
e) Schaffung attraktiver Arbeitsplätze mit guten Arbeitsbedingungen,
f) wirtschaftliche Möglichkeiten der Trägerin oder des Trägers,
g) Leistungen Dritter.
2. Bei Finanzhilfen zur Marktbearbeitung in Gebieten mit geringem Aufenthaltstourismus ist zusätzlich der Finanzbedarf für die Tourismusentwicklung zu berücksichtigen.