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Art. 14 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Ansatz

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 14 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Ansatz

1. Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten.

2. Er kann ausnahmsweise bis zu 80 Prozent betragen, wenn das Vorhaben

a) von gesamtkantonaler Bedeutung ist,

b) wichtige Informationen beschafft oder grundsätzliche Fragen klärt oder

c) überdurchschnittlich zum Erreichen der Ziele dieses Gesetzes beiträgt.

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