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Art. 13 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Arten

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 13 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Arten

1. Finanzhilfen werden gewährt als

a Beiträge,

b bedingt rückzahlbare Beiträge,

c Defizitdeckungsgarantien.

2. Bei Beiträgen gemäss Artikel 9 Absatz 2a kann die Finanzhilfe auch in der Übernahme der Kosten für die Unterstützung durch Militär und Zivilschutz bestehen.

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