935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 13 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Arten
Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
Art. 13 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Arten
1. Finanzhilfen werden gewährt als
a Beiträge,
b bedingt rückzahlbare Beiträge,
c Defizitdeckungsgarantien.
2. Bei Beiträgen gemäss Artikel 9 Absatz 2a kann die Finanzhilfe auch in der Übernahme der Kosten für die Unterstützung durch Militär und Zivilschutz bestehen.