Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211 TEGLDTLST CH-BE

Art. 12 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Voraussetzungen

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Voraussetzungen

1. Finanzhilfen

a) dienen der Verwirklichung der touristischen Ziele des Kantons und der Destinationen,

b) sind auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden abzustimmen,

c) sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

2. Sie können bewilligt werden, wenn

a) sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind,

b) sie dem voraussichtlichen touristischen Nutzen angemessen sind,

c) das Vorhaben längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,

d) das Vorhaben nicht der Strukturerhaltung dient,

e) die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse erreicht wird,

f) das Vorhaben den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.

3. Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

← Art. 11 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) Wirkungsziele Art. 13 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →