935.211
TEGLDTLST
CH-BE
Art. 11 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Beteiligung an Bundesmassnahmen
Finanzhilfen - Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln
Art. 11 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Beteiligung an Bundesmassnahmen
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Programme des Bundes zur Tourismuspolitik übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.
2. Die Verordnung enthält insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträgen, -bürgschaften und Leistungen Dritter.