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Art. 1 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) - Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) · Wirkungsziele

1. Der Kanton fördert die Ausschöpfung und Weiterentwicklung seiner touristischen Potenziale.

2. Er strebt eine nachhaltige Entwicklung für sich und seine Regionen an.

3. Er setzt sich dafür ein, dass der bernische Tourismus seine Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.

4. Er fördert in erster Linie Massnahmen, die auf die Verlängerung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Gäste ausgerichtet sind.

Wirkungsziele Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) →

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