935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 9 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Familienangehörige
Beherbergungsabgabe
Art. 9 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Familienangehörige
1. Als Familienangehörige nach Artikel 21 Buchstabe e TEG[[5]] gelten
a) Ehegatten,
b) eingetragene Partnerinnen oder Partner,
c) Geschwister,
d) Personen, die im selben Haushalt wohnen,
e) Verwandte in auf- und absteigender Linie.
2. Ebenfalls als Familienangehörige gelten die Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen.