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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 9 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Familienangehörige

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Art. 9 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Familienangehörige

1. Als Familienangehörige nach Artikel 21 Buchstabe e TEG[[5]] gelten

a) Ehegatten,

b) eingetragene Partnerinnen oder Partner,

c) Geschwister,

d) Personen, die im selben Haushalt wohnen,

e) Verwandte in auf- und absteigender Linie.

2. Ebenfalls als Familienangehörige gelten die Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen.

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