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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 8 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Gruppenunterkünfte

Beherbergungsabgabe
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Art. 8 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Gruppenunterkünfte

1. Zu den Gruppenunterkünften gehören insbesondere Betriebe, die Schlafen im Stroh oder Ferien auf dem Bauernhof anbieten.

2. Gegenstand der Abgabe sind alle Übernachtungen in diesen Betrieben.

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