935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 8 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Gruppenunterkünfte
Beherbergungsabgabe
Art. 8 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Gruppenunterkünfte
1. Zu den Gruppenunterkünften gehören insbesondere Betriebe, die Schlafen im Stroh oder Ferien auf dem Bauernhof anbieten.
2. Gegenstand der Abgabe sind alle Übernachtungen in diesen Betrieben.