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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 7c Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Abrechnung bei Nutzung mehrerer Vertriebsorganisationen

Beherbergungsabgabe
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Art. 7c Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Abrechnung bei Nutzung mehrerer Vertriebsorganisationen

1. Kommen für einen Betrieb mehrere Bezugsstellen in Frage, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Beherbergungsabgabe für alle Übernachtungen korrekt abgerechnet wird.

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