935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 7c Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Abrechnung bei Nutzung mehrerer Vertriebsorganisationen
Beherbergungsabgabe
Art. 7c Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Abrechnung bei Nutzung mehrerer Vertriebsorganisationen
1. Kommen für einen Betrieb mehrere Bezugsstellen in Frage, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Beherbergungsabgabe für alle Übernachtungen korrekt abgerechnet wird.