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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 7b Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Vereinbarungen mit den Bezugsstellen

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Art. 7b Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Vereinbarungen mit den Bezugsstellen

1. Die zuständige Stelle regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit den Bezugsstellen gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.

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