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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 7a Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Bezugsstellen

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Art. 7a Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Bezugsstellen

1. Bezugsstellen gemäss Artikel 23 TEG für die ihnen zugehörigen Betriebe sind Airbnb und Pfadi Kanton Bern.

2. Soweit der Bezug nicht gestützt auf Absatz 1 erfolgt, sind die Bezugsstellen gemäss Artikel 23 TEG für die Betriebe in ihrem Gebiet

a) die Destination Interlaken,

b) die Destination Jungfrauregion,

c) die Destination Tourismus Adelboden Lenk Kandersteg,

d) die Destination Gstaad Saanenland,

e) die Destination Bern,

f) Tourismus Biel Seeland,

g) Jura bernois Tourisme.

3. Bezugsstelle für die übrigen Betriebe ist das Amt für Wirtschaft (AWI).

4. Bezugsstelle im Bereich des Jugend- und Sozialtourismus ist Pfadi Kanton Bern.

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