935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 6 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Mindestumfang der unterstützten Vorhaben
Finanzhilfen
Art. 6 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Mindestumfang der unterstützten Vorhaben
1. An Vorhaben mit anrechenbaren Kosten unter 100'000 Franken werden keine Beiträge ausgerichtet.