Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 5 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Veranstaltungen

Finanzhilfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Veranstaltungen

1. ...

2. Beiträge zum Aufbau von Veranstaltungen werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich.

3. Bei der Bewerbung um Veranstaltungen, die an wechselnden Orten stattfinden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c TEG), sind die Aufwendungen für die Bewerbung sowie allfällige Finanzierungslücken der Durchführung anrechenbar.

← Art. T4-1 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) Voraussetzungen der Anerkennung als Destination Art. 6 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →