935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 5 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Veranstaltungen
Finanzhilfen
Art. 5 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Veranstaltungen
1. ...
2. Beiträge zum Aufbau von Veranstaltungen werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich.
3. Bei der Bewerbung um Veranstaltungen, die an wechselnden Orten stattfinden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c TEG), sind die Aufwendungen für die Bewerbung sowie allfällige Finanzierungslücken der Durchführung anrechenbar.