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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 4 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Gebiete mit geringem Aufenthaltstourismus

Finanzhilfen
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Art. 4 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Gebiete mit geringem Aufenthaltstourismus

1. Als Gebiete mit geringem Aufenthaltstourismus nach Artikel 8 TEG[[2]](#paragraphtext_content_fn_1714118_2_2_c) gelten das Mittelland ohne die Stadt Bern und der Berner Jura.

2. Der Regierungsrat legt die mehrjährigen Rahmenkredite gestützt auf ein Mehrjahresprogramm zur touristischen Marktbearbeitung fest.

3. Er berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfe insbesondere

a die in Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan für die Produktgruppe zur Verfügung stehenden Mittel,

b die Wirkungsziele gemäss Artikel 1 TEG,

c die Zusammenarbeit über politische und institutionelle Grenzen hinweg (Art. 2 TEG),

d die Mittel, die den Destinationen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe zur Verfügung stehen (Art. 5 TEG),

e den Finanzbedarf für die Entwicklung des Tourismus in den Gebieten mit geringem Aufenthaltstourismus (Art. 15 TEG).

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