935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 3 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Gemeinden ausserhalb von Destinationen
Finanzhilfen
Art. 3 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Gemeinden ausserhalb von Destinationen
1. Ist eine Gemeinde keiner Destination angeschlossen, so geht der Ertrag der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet an den Kanton.
2. Bei überörtlichen Organisationen, die bis zum 31. Dezember 2012 als Destinationen anerkannt waren und die mit einer Destination gemäss Artikel 2 einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen haben, fliesst die Finanzhilfe gemäss Artikel 5 TEG dieser Destination zu.