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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 12 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Bezug als Pauschale

Beherbergungsabgabe
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Art. 12 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Bezug als Pauschale

1. Die zuständige Stelle kann die Beherbergungsabgabe als Pauschale beziehen, die sich auf statistische Angaben zur Anzahl Übernachtungen abstützt.

2. Beim gemeinsamen Bezug (Art. 24 TEG) wird auf die Anzahl Übernachtungen abgestellt, die für die Kurtaxenpauschale zur Anwendung kommt.

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