935.211.1
TEVODT
CH-BE
Art. 10 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Abrechnungsperiode
Beherbergungsabgabe
Art. 10 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Abrechnungsperiode
Gewerbliche Betriebe rechnen monatlich, alle übrigen Beherbergerinnen und Beherberger je Saison ab.
Die zuständige Stelle kann abweichende Abrechnungsperioden bewilligen, die nicht länger als ein Jahr sein dürfen.