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935.211.1 TEVODT CH-BE

Art. 10 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Abrechnungsperiode

Beherbergungsabgabe
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Art. 10 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Abrechnungsperiode

Gewerbliche Betriebe rechnen monatlich, alle übrigen Beherbergerinnen und Beherberger je Saison ab.

Die zuständige Stelle kann abweichende Abrechnungsperioden bewilligen, die nicht länger als ein Jahr sein dürfen.

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