Art. 1 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) - Voraussetzungen der Anerkennung als Destination
Art. 1 Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) · Voraussetzungen der Anerkennung als Destination
1. Damit ein Zusammenschluss mehrerer Orte als Destination anerkannt wird, muss er
a) einen von den Gästen als Ferienziel wahrgenommenen, geographischen Raum abdecken,
b) mehr als 1'000'000 Übernachtungen im Jahr erzielen,
c) über frei verfügbare Marketingmittel von mindestens einer Million Franken im Jahr verfügen,
d) mindestens 20 Prozent der Erträge mit Leistungen erarbeiten, die nicht von der öffentlichen Hand stammen,
e) neue Produkte gemeinsam mit touristischen Leistungsträgern entwickeln und vermarkten,
f) themenorientiert in flexiblen Netzwerkstrukturen zusammenarbeiten,
g) als juristische Person ausgestaltet sein, deren Strukturen auf die Grundsätze einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ausgerichtet sind.
2. Die Finanzhilfen gemäss Artikel 5 TEG sind für die Marktbearbeitung zu verwenden, wobei
a) der Anteil der Organisationskosten nicht erhöht werden soll und
b) ein in den Leistungszielen gemäss Artikel 17 TEG bestimmter Anteil an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a TEG weiterzuleiten ist.