Voraussetzungen der Anerkennung als Destination (TEV)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1. Damit ein Zusammenschluss mehrerer Orte als Destination anerkannt wird, muss er
a) einen von den Gästen als Ferienziel wahrgenommenen, geographischen Raum abdecken,
b) mehr als 1'000'000 Übernachtungen im Jahr erzielen,
c) über frei verfügbare Marketingmittel von mindestens einer Million Franken im Jahr verfügen,
d) mindestens 20 Prozent der Erträge mit Leistungen erarbeiten, die nicht von der öffentlichen Hand stammen,
e) neue Produkte gemeinsam mit touristischen Leistungsträgern entwickeln und vermarkten,
f) themenorientiert in flexiblen Netzwerkstrukturen zusammenarbeiten,
g) als juristische Person ausgestaltet sein, deren Strukturen auf die Grundsätze einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ausgerichtet sind.
2. Die Finanzhilfen gemäss Artikel 5 TEG sind für die Marktbearbeitung zu verwenden, wobei
a) der Anteil der Organisationskosten nicht erhöht werden soll und
b) ein in den Leistungszielen gemäss Artikel 17 TEG bestimmter Anteil an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a TEG weiterzuleiten ist.
1. Die in Bildung begriffenen Destinationen Bern und Jura/Drei-Seen-Land haben den Prozess ihrer Bildung bis zum 31. Dezember 2011 abzuschliessen.
1. Als Destinationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 TEG werden anerkannt
a **\* Interlaken,
b **\* Jungfrauregion,
c **\* Tourismus Adelboden Lenk Kandersteg,
d-g **\* ...
h Gstaad Saanenland,
i Bern,
k Jura/Drei-Seen-Land.
1. Die in Bildung begriffene Destination Berner Oberland Mitte hat den Prozess bis 31. Dezember 2016 abzuschliessen.
2. Zusammenarbeitsverträge gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sind bis zum 30. Juni 2013 abzuschliessen.
1. Ist eine Gemeinde keiner Destination angeschlossen, so geht der Ertrag der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet an den Kanton.
2. Bei überörtlichen Organisationen, die bis zum 31. Dezember 2012 als Destinationen anerkannt waren und die mit einer Destination gemäss Artikel 2 einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen haben, fliesst die Finanzhilfe gemäss Artikel 5 TEG dieser Destination zu.
1. Die ehemalige Destination Haslital entscheidet bis zum 30. Juni 2015, ob sie sich der Destination Interlaken oder der Destination Jungfrauregion anschliesst und regelt die Einzelheiten bis zum 31. Dezember 2015 in einem Kooperationsvertrag.
2. Die Finanzhilfe gemäss Artikel 5 TEG fliesst für das ganze Jahr 2015 der Destination zu, mit der sich die ehemalige Destination Haslital zur Kooperation entscheidet.
1. Als Gebiete mit geringem Aufenthaltstourismus nach Artikel 8 TEG[[2]](#paragraphtext_content_fn_1714118_2_2_c) gelten das Mittelland ohne die Stadt Bern und der Berner Jura.
2. Der Regierungsrat legt die mehrjährigen Rahmenkredite gestützt auf ein Mehrjahresprogramm zur touristischen Marktbearbeitung fest.
3. Er berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfe insbesondere
a die in Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan für die Produktgruppe zur Verfügung stehenden Mittel,
b die Wirkungsziele gemäss Artikel 1 TEG,
c die Zusammenarbeit über politische und institutionelle Grenzen hinweg (Art. 2 TEG),
d die Mittel, die den Destinationen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe zur Verfügung stehen (Art. 5 TEG),
e den Finanzbedarf für die Entwicklung des Tourismus in den Gebieten mit geringem Aufenthaltstourismus (Art. 15 TEG).
1. Bis zum 30. April 2019 erfolgt der Bezug abweichend von Artikel 7a Absatz 2 durch folgende Stellen
a) die Gemeinden Aeschi, Beatenberg, Brienz, Därligen, Diemtigen, Habkern, Heiligenschwendi, Hilterfingen, Interlaken, Krattigen, Leissigen, Ringgenberg, Sigriswil, Spiez und die Stadt Thun auf ihren Gemeindegebieten für die Destination Interlaken,
b) den Verein Bönigen-Iseltwald Tourismus auf den Gemeindegebieten von Bönigen und Iseltwald für die Destination Interlaken,
c) den Verein Hilterfingen-Hünibach-Oberhofen Tourismus auf den Gemeindegebieten von Hilterfingen und Oberhofen für die Destination Interlaken,
d) den Verein Tourismus Organisation Interlaken auf den Gemeindegebieten von Interlaken, Matten und Unterseen für die Destination Interlaken,
e) den Verein Wilderswil Tourismus/Gsteigwiler und Saxeten auf den Gemeindegebieten von Wilderswil, Gsteigwiler und Saxeten für die Destination Interlaken,
f) die Gemeinden Grindelwald und Lauterbrunnen auf ihren Gemeindegebieten für die Destination Jungfrauregion,
g) den Verein Haslital Tourismus auf den Gemeindegebieten von Hasliberg, Innertkirchen, Meiringen und Schattenhalb für die Destination Jungfrauregion,
h) die Gemeinden Adelboden, Frutigen, Kandergrund, Kandersteg und Reichenbach auf ihren Gemeindegebieten für die Destination Tourismus Adelboden Lenk Kandersteg,
i) die Lenk Simmental Tourismus AG auf den Gemeindegebieten von Lenk, Boltigen, St. Stephan und Erlenbach für die Destination Tourismus Adelboden Lenk Kandersteg,
k) die Stadt Bern auf ihrem Gemeindegebiet für die Destination Bern,
l) die Gemeinde Orvin auf ihrem Gemeindegebiet für Jura bernois Tourisme.
1. ...
2. Beiträge zum Aufbau von Veranstaltungen werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich.
3. Bei der Bewerbung um Veranstaltungen, die an wechselnden Orten stattfinden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c TEG), sind die Aufwendungen für die Bewerbung sowie allfällige Finanzierungslücken der Durchführung anrechenbar.
1. An Vorhaben mit anrechenbaren Kosten unter 100'000 Franken werden keine Beiträge ausgerichtet.
1. Dem Gesuch um Finanzhilfe sind beizulegen
a) Finanzierungsplan,
b) Kostenvoranschlag,
c) Nachweis der Finanzierung von Betrieb und Unterhalt,
d) Projektbeschreibung,
e) Terminplan,
f) vollständige Liste weiterer Beitragsgesuche und -zusagen.
2. Bei Veranstaltungen sind zudem beizulegen
a) Angaben zu Wertschöpfung und Profilierung des Standorts,
b) Kommunikationskonzept,
c) **\*** Veranstaltungsprogramm,
d) **\*** Umweltkonzept.
1. Bezugsstellen gemäss Artikel 23 TEG für die ihnen zugehörigen Betriebe sind Airbnb und Pfadi Kanton Bern.
2. Soweit der Bezug nicht gestützt auf Absatz 1 erfolgt, sind die Bezugsstellen gemäss Artikel 23 TEG für die Betriebe in ihrem Gebiet
a) die Destination Interlaken,
b) die Destination Jungfrauregion,
c) die Destination Tourismus Adelboden Lenk Kandersteg,
d) die Destination Gstaad Saanenland,
e) die Destination Bern,
f) Tourismus Biel Seeland,
g) Jura bernois Tourisme.
3. Bezugsstelle für die übrigen Betriebe ist das Amt für Wirtschaft (AWI).
4. Bezugsstelle im Bereich des Jugend- und Sozialtourismus ist Pfadi Kanton Bern.
1. Die zuständige Stelle regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit den Bezugsstellen gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.
1. Kommen für einen Betrieb mehrere Bezugsstellen in Frage, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Beherbergungsabgabe für alle Übernachtungen korrekt abgerechnet wird.
1. Zu den Gruppenunterkünften gehören insbesondere Betriebe, die Schlafen im Stroh oder Ferien auf dem Bauernhof anbieten.
2. Gegenstand der Abgabe sind alle Übernachtungen in diesen Betrieben.
1. Als Familienangehörige nach Artikel 21 Buchstabe e TEG[[5]] gelten
a) Ehegatten,
b) eingetragene Partnerinnen oder Partner,
c) Geschwister,
d) Personen, die im selben Haushalt wohnen,
e) Verwandte in auf- und absteigender Linie.
2. Ebenfalls als Familienangehörige gelten die Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen.
Gewerbliche Betriebe rechnen monatlich, alle übrigen Beherbergerinnen und Beherberger je Saison ab.
Die zuständige Stelle kann abweichende Abrechnungsperioden bewilligen, die nicht länger als ein Jahr sein dürfen.
1. Die Sommersaison dauert vom 1. Mai bis zum 31. Oktober.
2. Die Wintersaison dauert vom 1. November bis zum 30. April des folgenden Jahres.
1. Die zuständige Stelle kann die Beherbergungsabgabe als Pauschale beziehen, die sich auf statistische Angaben zur Anzahl Übernachtungen abstützt.
2. Beim gemeinsamen Bezug (Art. 24 TEG) wird auf die Anzahl Übernachtungen abgestellt, die für die Kurtaxenpauschale zur Anwendung kommt.
1. Zuständige Stelle gemäss TEG und dieser Verordnung ist das AWI.
1. Die Verordnung vom 26. September 1990 über die Förderung des Tourismus (TFV) (BSG 935.211.1) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.