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Wirkungsziele (TEG)

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton fördert die Ausschöpfung und Weiterentwicklung seiner touristischen Potenziale.

2. Er strebt eine nachhaltige Entwicklung für sich und seine Regionen an.

3. Er setzt sich dafür ein, dass der bernische Tourismus seine Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.

4. Er fördert in erster Linie Massnahmen, die auf die Verlängerung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Gäste ausgerichtet sind.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton

a schafft bessere Rahmenbedingungen für den bernischen Tourismus,

b fördert die Zusammenarbeit im Tourismus über politische und institutionelle Grenzen hinweg,

c erleichtert die Verwirklichung innovativer Projekte,

d *** wirkt bei der allgemeinen Marktbearbeitung mit,

e *** kann sich um Veranstaltungen bewerben und an deren Durchführung mitwirken,

f beschafft konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien.[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1081523_2_2_c)

2. Er kann Finanzhilfen gewähren für

a die Marktbearbeitung,

b die Förderung der Zusammenarbeit,

c Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung,

d die Durchführung von Veranstaltungen,

e die Beschaffung konzeptioneller Grundlagen.

3. Zusätzlich möglich sind Grossratsbeschlüsse für befristete Programme und besondere Vorhaben gestützt auf die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Destinationen sind auf effiziente Marktbearbeitung im Tourismus ausgerichtete Zusammenschlüsse mehrerer Orte.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Beherbergungsabgabe ist eine kantonale Abgabe, deren Ertrag zur Unterstützung der Marktbearbeitung im Tourismus verwendet wird.

Kantonale Instrumente

1. Der Kanton gründet zusammen mit den Destinationen gemäss Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe a eine Aktiengesellschaft nach Artikel 620 des Obligationenrechts, in der er kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von maximal 49 Prozent verfügt.

2. Die Gesellschaft bezweckt in erster Linie die allgemeine, destinationsübergreifende Marktbearbeitung. Sie kann weitere Aufgaben zur Promotion des Wirtschafts- und Tourismusstandorts übernehmen.

3. Sie bezieht Leistungen bei gesamtschweizerisch tätigen Tourismusorganisationen.

4. Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 entscheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.

5. Die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 762 des Obligationenrechts.

Kantonale Instrumente

1. Der Kanton kann

a) nach geeigneten Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung suchen oder Dritte mit der Suche beauftragen,

b) die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bewerbungsverfahren unterstützen oder mit ihnen zusammen als Bewerber auftreten,

c) sich an der Durchführung der Veranstaltung beteiligen.

2. Die Erfüllung anderer kantonaler Aufgaben bei Veranstaltungen richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe

1. Der Kanton unterstützt die Marktbearbeitung durch die Destinationen, indem er ihnen einen Anteil von mindestens 75 Prozent des Ertrags der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet zuweist.

1a Der Regierungsrat

a) bestimmt die unterstützungsberechtigen Destinationen durch Verordnung,

b) legt ihren Anteil am Ertrag der Beherbergungsabgabe periodisch fest,

c) beschliesst die anfallenden Ausgaben abschliessend.

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Finanzhilfen - Finanzhilfen aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe

1. Der Kanton kann aus seinem Anteil am Ertrag der Beherbergungsabgabe touristische Projekte unterstützen, wie

a) die Entwicklung und Einführung neuartiger Produkte,

b) die destinationsübergreifende Angebotsförderung,

c) die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der touristischen Organisationen und Leistungsträger,

d) Massnahmen zur Qualifizierung oder zur Sicherung der Qualität im Tourismus,

e) Massnahmen zur Entwicklung des naturnahen Tourismus.

2. Nicht gefördert werden Projekte im ordentlichen Aufgabenbereich der Destinationen.

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln

1. Der Kanton unterstützt die Marktbearbeitung mit jährlichen Beiträgen

a) an die Aktiengesellschaft gemäss Artikel 4a,

b) an die Destination in Gebieten, in denen der Aufenthaltstourismus keinen ausreichenden Ertrag aus der Beherbergungsabgabe für die Marktbearbeitung ergibt und die Marktbearbeitung der Nutzung regionaler Potenziale dient.

2. Der Regierungsrat legt die Beiträge in mehrjährigen Rahmenkrediten fest.

3. Er beschliesst die gemäss Absatz 2 anfallenden Ausgaben abschliessend.

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln

1. Der Kanton kann Veranstaltungen unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag entweder zur Wertschöpfung oder zur Profilierung des Standorts leisten.

2. Die fallweise Unterstützung von Veranstaltungen ist möglich für

a. ihren Aufbau, wenn sie wiederkehrend im Kanton oder in einer Destination stattfinden,

b. die Sicherung ihrer Weiterführung bei besonderen, unvorhersehbaren Ereignissen,

c. die Bewerbung um ihre Durchführung, wenn sie an wechselnden Orten stattfinden.

2a

Eine regelmässige Unterstützung ist möglich, wenn es sich um bedeutende Veranstaltungen handelt, die sowohl einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung leisten als auch eine grosse internationale Werbewirkung erzielen.

3. Keine Unterstützung wird gewährt an

a. Veranstaltungen von bloss regionaler oder lokaler Bedeutung,

b. Veranstaltungen im ordentlichen Aufgabenbereich der Destinationen,

c. Preisgelder und Auftrittsentschädigungen.

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln

1. Der Kanton kann die Beschaffung konzeptioneller Grundlagen wie Statistiken, Wertschöpfungs- und Machbarkeitsstudien unterstützen.

Finanzhilfen - Finanzhilfen aus allgemeinen Staatsmitteln

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Programme des Bundes zur Tourismuspolitik übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.

2. Die Verordnung enthält insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträgen, -bürgschaften und Leistungen Dritter.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Finanzhilfen

a) dienen der Verwirklichung der touristischen Ziele des Kantons und der Destinationen,

b) sind auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden abzustimmen,

c) sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

2. Sie können bewilligt werden, wenn

a) sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind,

b) sie dem voraussichtlichen touristischen Nutzen angemessen sind,

c) das Vorhaben längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,

d) das Vorhaben nicht der Strukturerhaltung dient,

e) die durch Verordnung festgelegte Mindestgrösse erreicht wird,

f) das Vorhaben den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung entspricht.

3. Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Finanzhilfen werden gewährt als

a Beiträge,

b bedingt rückzahlbare Beiträge,

c Defizitdeckungsgarantien.

2. Bei Beiträgen gemäss Artikel 9 Absatz 2a kann die Finanzhilfe auch in der Übernahme der Kosten für die Unterstützung durch Militär und Zivilschutz bestehen.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten.

2. Er kann ausnahmsweise bis zu 80 Prozent betragen, wenn das Vorhaben

a) von gesamtkantonaler Bedeutung ist,

b) wichtige Informationen beschafft oder grundsätzliche Fragen klärt oder

c) überdurchschnittlich zum Erreichen der Ziele dieses Gesetzes beiträgt.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Finanzhilfen bemessen sich im Einzelfall auf Grund folgender Merkmale des Vorhabens

a) touristische Bedeutung und Eignung,

b) Beitrag zur Zielerreichung von Konzepten und Leitbildern,

c) Innovationsgehalt,

d) schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen,

e) Schaffung attraktiver Arbeitsplätze mit guten Arbeitsbedingungen,

f) wirtschaftliche Möglichkeiten der Trägerin oder des Trägers,

g) Leistungen Dritter.

2. Bei Finanzhilfen zur Marktbearbeitung in Gebieten mit geringem Aufenthaltstourismus ist zusätzlich der Finanzbedarf für die Tourismusentwicklung zu berücksichtigen.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über die Verwendung der Finanzhilfe oder zur Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.

2. Bedingungen und Auflagen können befristet werden.

3. Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden

a) Gewinnausschüttungsverbot oder Auflage, wonach der Kanton im Verhältnis seiner Leistungen zur Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel zu beteiligen ist, wenn Gewinne ausgeschüttet oder Eigenbezüge erhöht werden,

b) Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen,

c) Führen einer kaufmännischen Buchhaltung.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzhilfen legt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion periodisch die Leistungsziele fest.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Hat die Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen, können Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn

a die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion der Ausführung vorgängig zugestimmt hat oder

b nicht vorhersehbare Umstände nachträglich eine kantonale Unterstützung erfordern.

Finanzhilfen - Gemeinsame Bestimmungen zu Finanzhilfen

1. Für die Zwecksicherung gilt die Gesetzgebung über Staatsbeiträge.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Anteil einer Destination am Ertrag der Beherbergungsabgabe vorübergehend verringern, wenn diese ihren Beitrag an die Gesellschaft gemäss Artikel 4a nicht vollständig geleistet hat oder den ihr zur Verfügung stehenden Anteil nicht vollständig für die Marktbearbeitung einsetzt.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Die Beherbergungsabgabe wird für das Beherbergen von Gästen erhoben.

2. Als Beherbergen gilt das entgeltliche Überlassen von Übernachtungsmöglichkeiten für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten, insbesondere

a in Gastgewerbebetrieben,

b in Jugendherbergen, Gruppenunterkünften sowie Ferien- und Erholungsheimen,

c auf Campingplätzen,

d in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern.

3. Abgabepflichtig sind die Beherbergerinnen und Beherberger.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Nicht unter die Abgabepflicht fallen Übernachtungen

a) von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren,

b) von Personen, die als Wochen- oder Kurzaufenthalterinnen angemeldet sind,

c) von Militär und Zivilschutz bei Einquartierungen,

d) von Personen, die sich in lokalen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten,

e) von Eigentümerinnen und Eigentümern, Dauermieterinnen und -mietern sowie deren Familienangehörigen im gleichen Haushalt,

f) von Gästen, die im Haushalt der Gastgeberin oder des Gastgebers übernachten,

g) in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen,

h) in Ferienwohnungen, -häusern und Privatzimmern in Gemeinden ohne Kurtaxe.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Die Beherbergungsabgabe beträgt je Übernachtung 50 Rappen bis 1.50 Franken.

1a Sie beträgt jährlich mindestens 50 bis 150 Franken.

1b Der Mindestbetrag gemäss Absatz 1a entfällt beim Bezug durch Branchenorganisationen des Jugend- und Sozialtourismus.

2. Der Regierungsrat legt die Beträge gemäss den Absätzen 1 und 1a fest. Er hört vorgängig die Destinationen und die Branchenorganisationen der Abgabepflichtigen an.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen.

Die Abgabepflichtigen liefern die für den Bezug erforderlichen Angaben.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen erhalten eine Entschädigung von fünf Prozent der bezogenen Abgaben.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen leiten regelmässig den Anteil des Kantons an den Tourismusfonds (Art. 27 f.) weiter.

2. Sie leiten zudem regelmässig der Destination den ihr zustehenden Anteil weiter.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Die mit dem Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung betrauten Stellen geben der zuständigen Stelle die Beherbergungsbetriebe mit Übernachtungsmöglichkeit bekannt.

2. Sie können zu diesem Zweck die erforderlichen Daten über gemeinsame Informationssysteme zugänglich machen.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Verletzen Beherbergerinnen und Beherberger vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten, unterliegen sie einer Strafabgabe.

2. Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere die Auskunftsverweigerung, die Lieferung falscher Angaben oder das Nichtbezahlen der Abgabe trotz schriftlicher Mahnung.

3. Die Strafabgabe beträgt höchstens das Dreifache der ordentlichen Beherbergungsabgabe und ist zusätzlich zu dieser zu bezahlen.

4. Die mit dem Bezug der Beherbergungsabgabe betrauten Stellen legen diese nach pflichtgemässem Ermessen fest und bestimmen die Strafabgabe.

Beherbergungsabgabe und Tourismusfonds

1. Der Tourismusfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt.

2. Er wird durch den Anteil des Kantons an den Abgaben und durch die Zinsen geäufnet.

3. Der Anteil der Destinationen gemäss Artikel 5 ist so festzulegen, dass die verfügbaren Mittel nach Abzug der zugesicherten Beiträge drei Millionen Franken nicht übersteigen.

Vollzug und Rechtspflege

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Vollzug und Rechtspflege

1. Verfügungen der zuständigen Stelle unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Aus dem Hotelfonds können bis zum 31. Dezember 2010 nach den Vorschriften dieses Gesetzes Grundlagenarbeiten, Weiterbildungs- und Informationsmassnahmen zu Gunsten der Hotellerie finanziert werden.

2. Der Hotelfonds wird nach vollständigem Abschluss aller Geschäfte durch die Volkswirtschaftsdirektion aufgelöst; ein allfälliger Überschuss fliesst in den Tourismusfonds.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Einführungsgesetz vom 16. Juni 1997 zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (EG IHG) wird wie folgt geändert

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus (TFG) (BSG 935.211) wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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