935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 9 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Begegnungsstätten
Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
Art. 9 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Begegnungsstätten
1. Begegnungsstätten unterstützen den Kanton, die Gemeinden oder die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben und sind nicht auf Erwerb ausgerichtet.
2. Sie dürfen lediglich eine beschränkte Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke ohne Konsumationszwang abgeben und nicht vorwiegend für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.