Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 8 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Lokale von Vereinen

Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Lokale von Vereinen

1. Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG für Lokale von Vereinen sind

a) Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen.

b) Der Verein muss das Lokal selber auf eigene Rechnung führen.

c) Der Umsatz darf 50'000 Franken und die Lokalmiete 18'000 Franken je Jahr nicht übersteigen.

d) Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten.

e) Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden.

f) Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen.

g) Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise zu kontrollieren.

h) Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch des Lokals erworben werden können.

i) Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein.

2. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung des Lokals gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 GGG, wenn die Meldung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG nicht erfolgt ist.

← Art. 7 Gastgewerbeverordnung (GGV) Gewerbsmässigkeit Art. 9 Gastgewerbeverordnung (GGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →