935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 7 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Personalrestaurants
Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
Art. 7 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Personalrestaurants
1. Personalrestaurants dürfen weder von aussen als Gastgewerbebetriebe erkennbar sein noch für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.
2. Sie haben die Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise zu kontrollieren; für Personalrestaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen setzt dies zumindest voraus
a einen überwachten Zugang zum Betriebsareal oder
b bargeldlose Bezahlung der Konsumation oder
c persönliche Ausweise, Badges und dergleichen.
3. Für gastgewerbliche Leistungen ausserhalb des Aufgabenbereichs eines Personalrestaurants ist die entsprechende Bewilligung gemäss dieser Gesetzgebung erforderlich.