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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 7 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Personalrestaurants

Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
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Art. 7 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Personalrestaurants

1. Personalrestaurants dürfen weder von aussen als Gastgewerbebetriebe erkennbar sein noch für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.

2. Sie haben die Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise zu kontrollieren; für Personalrestaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen setzt dies zumindest voraus

a einen überwachten Zugang zum Betriebsareal oder

b bargeldlose Bezahlung der Konsumation oder

c persönliche Ausweise, Badges und dergleichen.

3. Für gastgewerbliche Leistungen ausserhalb des Aufgabenbereichs eines Personalrestaurants ist die entsprechende Bewilligung gemäss dieser Gesetzgebung erforderlich.

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