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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Auskunftspflicht

Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
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Art. 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Auskunftspflicht

1. Personen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 3 GGG[2] beanspruchen, sind gegenüber den Behörden zur Auskunft verpflichtet.

2. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die geeignet sind, die Ausnahme zu bejahen oder zu verneinen.

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