935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Auskunftspflicht
Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
Art. 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Auskunftspflicht
1. Personen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 3 GGG[2] beanspruchen, sind gegenüber den Behörden zur Auskunft verpflichtet.
2. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die geeignet sind, die Ausnahme zu bejahen oder zu verneinen.